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Satzung§1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Sri Lanka Kinder-in-Not-Kampagne e.V.". Er ist in das Vereinsregister eingetragen. (2) Sitz des Vereins ist Mainz. §2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Organisation und Finanzierung von Maßnahmen für Not leidende Kinder in Sri Lanka, insbesondere Waisen, Halbwaisen, Sozialwaisen und sozial benachteiligte Kinder der Gesellschaft
(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Projekte der partnerschaftlichen Zusammenarbeit, die nach dem Grundsatz „Hilfe zur Selbsthilfe“ in enger Zusammenarbeit mit srilankischen Organisationen durchgeführt werden. Diese Projekte dienen der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklungszusammenarbeit mit Sri Lanka zur Unterstützung von Kindern in Not. §3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. (3) Kein Vereinsmitglied und keine sonstige Person oder Organisation darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. (4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte. (5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen. §4 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die das Vereinsziel fördert. (2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich durch einen Aufnahmeantrag an den Vorstand erklärt werden. (3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme kann ohne Begründung erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang der ersten Beitragszahlung. (4) Die Mitgliedschaft endet
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Für einen derartigen Beschluss ist Zweidrittel-Mehrheit erforderlich. (6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. §5 Finanzierung des Vereinszwecks (1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden vor allem durch Mitgliedsbeiträge und Spenden beschafft. Zuschüsse öffentlicher Stellen und Zuwendungen von Unternehmen, Verbänden und anderer Institutionen werden angestrebt, sofern die Verwendungsautonomie des Vereins dadurch nicht behindert oder eingeschränkt wird. (2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. §6 Organe des Vereins (1) die Mitgliederversammlung (§7) (2) der Vorstand (§8)
§7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. (2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal vom Vorstand schriftlich mindestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, sofern die Einladung zur Mitgliederversammlung form- und fristgerecht ergangen ist. (4) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und ggf. die Vereinsauflösung zu beschließen. (5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. (6) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. (7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert und vom Vereinsvorsitzenden und dem Schriftführer durch Unterschrift beurkundet. (8) Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Rechenschaftsprüfer für die jährliche Rechnungsprüfung. Die Prüfer haben die Aufgabe, den Jahresabschluss zu prüfen und mit einem Prüfvermerk versehen der Mitgliederversammlung vorzulegen. §8 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vereinsvorsitzenden und seinem/ihrem Stellvertreter(in), dem/der Schriftführer(in), dem/der Schatzmeister(in) und bis zu drei Beisitzern für projektbezogene Aufgaben. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. (3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vereinsvorsitzende(n) alleine oder durch den/die Stellvertreter(in) vertreten. (4) Rechte und Pflichten des Vorstands: (a) Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereins. (b) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. §9 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. §10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an "humedica e.V.", 87600 Kaufbeuren, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Mainz, den 5. September 2005
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